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„Wenn die Wohnung auch nur 10 Cent teurer ist als angemessen, werde ich die Zustimmung zur Anmietung verweigern.“
– So in etwa reagierte die Jobcentermitarbeiterin des Jobcenters Märkischer Kreis, auf eine Kundin, die in einer unzumutbaren Wohnung haust. Die übertünchten Wände waren beim Einzug nicht sofort aufgefallen. Aber bereits nach wenigen Wochen zeigten sich erste Schimmelflecken und auch ein fauliger Geruch wurde durchdringend. Die fortschreitende Atemwegserkrankung ist ärztlich attestiert und ein Wohnungswechsel geradezu vom Arzt verschrieben.
Trotzdem:
„Wenn die Wohnung auch nur 10 Cent teurer ist als angemessen, werde ich die Zustimmung zur Anmietung verweigern.“
Bereits vor Jahren hatte die Leistungsberechtigte nach einem Wohnungsbrand um eine Einwilligung zum Umzug vorgesprochen. Als Sie glücklicherweise kurzfristig eine Bleibe gefunden hatte, verweigerte die Sachbearbeiterin der inzwischen Obdachlosen die Anmietung der Wohnung, weil die Miete um 8,30 € zu teuer war. Die Jobcentermitarbeiterin verlängerte durch Ihre Abweisung die Obdachlosigkeit um mehrere Wochen/Monate.
Die Angemessenheit einer vertretbaren Sozialwohnung liegt zunächst in der Verantwortung der Städte und Kreise. Im Streitfall jedoch erfolgt eine Überprüfung durch die Sozialgerichte.
Zitat aus einem Mietsenkungsschreiben:
„Ihre Unterkunftskosten (Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten) übersteigen daher die angemessenen Kosten der Unterkunft um 6,50 €. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II fordere ich Sie daher auf, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Ihre Aufwendungen für die Unterkunft bis zum 31.05.2016 auf das angemessene Maß zu senken. Dies kann durch einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung; durch Untervermietung oder auf andere Weise geschehen.
Sollten Sie bis zum oben genannten Termin Ihre Unterkunftskosten nicht auf das angemessene Maß gesenkt haben, weise ich schon jetzt darauf hin, dass ab dem 01.06.2016 bei der Berechnung der zustehenden...